_, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2016 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute gleichentags Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.