Am 11. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis 17. Dezember 2016. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 statt. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Entlassung aus der Untersuchungshaft.