Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 451 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 17243) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Oktober 2016 (ARR 16 380) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Mit Entscheid vom 18. Mai 2016 hiess das Haftgericht des Kan- tons Solothurn die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft bis am 17. Juli 2016 gut. Nach Durchführung der Gerichtstandsverfahrens übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren. Am 19. Juli 2016 hiess das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft gut (Dauer: bis 17. Oktober 2016). Das am 14. September 2016 gestellte Haftentlassungsge- such wies es am 23. September 2016 ab. Am 11. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis 17. Dezember 2016. Diesem Antrag gab das Zwangsmass- nahmengericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 statt. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2016 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute gleichentags Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzich- tete auf sein Replikrecht. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verlängerte Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung kei- ne erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vor- zunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von 2 konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht we- der ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Straf- gericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gemeinsam mit D.________ und einer weiteren, bislang nicht identifizierten Person das Opfer E.________ am 12. Mai 2016 an dessen Wohnort aufgesucht und ihn aufgefordert zu haben, bis am 17. Mai 2016 die Schulden seines Sohnes, F.________, in der Höhe von CHF 47‘000.00 zu bezahlen. Diesem Ultimatum sollen die Täter mit dem Vorzeigen einer Waffe Nachdruck verschafft haben. Ferner wird sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das AuG zu verantworten haben. Den Vorwurf im Zu- sammenhang mit dem Erpressungsversuch bestreitet der Beschwerdeführer, nicht hingegen die Widerhandlungen gegen das AuG. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht auf seine Ausführungen im Entscheid vom 23. September 2016 betref- fend Haftentlassungsgesuch. In jenem führte es aus, dass sich die Verdachtsmo- mente gegen den Beschwerdeführer hauptsächlich aus den Aussagen des Opfers ergeben würden, welches ihn als einen der Täter identifiziert habe. Dessen Aussa- gen würden zusätzlich durch die bisherigen Ermittlungen gestützt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer mehrmals und insbesondere auch am Tag der mutmasslichen Erpressung mit eben der Telefonnummer Kontakt gehabt habe, mit welcher das Opfer vorgängig zur Erpressung kontaktiert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft in Mazedonien wohnhaft sei wie der Benutzer dieser Rufnummer. Seit dem Entscheid vom 23. September 2016 seien keine entlastenden Elemente aufgetaucht. Der dringen- de Tatverdacht sei somit nach wie vor gegeben. 3.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Aussagen des Opfers wider- sprüchlich seien. Obschon er diese Widersprüche mehrfach und detailliert aufge- zeigt habe, hätten für die Staatsanwaltschaft nie Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der Aussagen bestanden. Dies zeige sich insbesondere daran, dass keinerlei Bemühungen nachgewiesen werden können, die im Sinn von entlas- tenden Tatsachen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Allein aus dem Umstand, dass sich das Opfer im Verlauf des Verfahrens offenbar auf ei- ne Version fixiert habe, könne nicht ohne weiteres auf Nachvollziehbarkeit und so- mit Echtheit der Aussagen geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer mit der Rufnummer, von welcher aus das Opfer angerufen worden sei, in Kontakt ge- standen sei, sei der Strafverfolgungsbehörde bereits früh im laufenden Verfahren bekannt gewesen. Auch habe die Staatsanwaltschaft bereits am 11. August 2016 gewusst, wem die fragliche Rufnummer zuzuordnen sei und dass der Beschwerde- führer in der gleichen Ortschaft wie der Benutzer der Rufnummer wohnhaft sei. Seither sei einzig noch fraglich, welche Verbindung zwischen dem Benutzer der Rufnummer (G.________) und dem Beschwerdeführer bestehe. Diese Frage kön- 3 ne jedoch nach derzeitiger Aktenlage nicht als beantwortet gelten und es seien kei- ne Anzeichen ersichtlich, dass diese Frage demnächst geklärt werden könnte. Der Tatverdacht habe sich somit weder verdichtet noch sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft weiterhin verdichten würde. Vor diesem Hintergrund müsse der dringende Tatverdacht verneint werden. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet pauschal den ihm zur Last gelegte Vorwurf des Erpressungsversuchs. Ungeachtet dessen ist der diesbezügliche dringende Tat- verdacht gestützt auf die Aussagen des Opfers E.________ und die bisherigen Ermittlungsergebnisse betreffend die fragliche Rufnummer .________ zu bejahen. Zwar trifft zu, dass die Aussagen des Opfers E.________ zu Beginn nicht wider- spruchsfrei waren. Die Widersprüche bezogen sich zum einen auf die Frage, wann dem Opfer das erste Mal die Höhe der geschuldeten Summe genannt worden sein soll (bereits am Telefon oder erst an der Tür) und wer von den drei Tätern ihm das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen haben soll (derjenige mit der Waffe oder der Beschwerdeführer). Diese Widersprüche erlauben indessen nicht, die Aussagen als unglaubhaft einzustufen. Sie wurden vom Opfer in anschliessenden Einver- nahmen geklärt und die Schilderung des Kerngeschehens darf von Anfang an als gleichbleibend betrachtet werden. Hinzu kommt, dass das Opfer den Beschwerde- führer als einen der Täter identifiziert hat. Gleiches gilt in Bezug auf den Mitbe- schuldigten D.________. Zudem werden die Aussagen des Opfers durch weitere Ermittlungsergebnisse gestützt. So kennen sich die beiden Mitbeschuldigten und stand der Beschwerdeführer allein am Tattag neunmal in Kontakt mit der mazedo- nischen Rufnummer .________, von welcher aus das Opfer E.________ angerufen worden ist. Zudem leben der Benutzer der vorgenannten Rufnummer und der Be- schwerdeführer in der gleichen Ortschaft. Vor diesem Hintergrund können derzeit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen ausgemacht werden. So- mit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangs- massnahmengericht auf die Aussagen von E.________ abstellen. Die abschlies- sende Würdigung derselben ist dem urteilenden Gericht vorbehalten. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich im Lauf der Er- mittlung, insbesondere durch die Identifikation der Rufnummer .________ und den Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit dieser Nummer in Kontakt stand, erhär- tet. Anders als der Beschwerdeführer meint, braucht sich der dringende Tatver- dacht nicht laufend zu verdichten, damit eine Verlängerung der Untersuchungshaft noch zu rechtfertigen ist. Dass die Rufnummer .________ bereits im August hat zugeordnet werden können und schon damals bekannt war, dass der Beschwerde- führer mit dieser Rufnummer in Kontakt stand, seither keine weiteren erschweren- den Umstände hinzugekommen sind bzw. die Verbindung zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Benutzer der Rufnummer noch nicht hat geklärt werden können, ändert nichts an der Tatsache, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zum einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 4 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie pri- vate und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdau- er in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall ei- ner Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr unter Verweis auf seine früheren Entscheide. Im Entscheid vom 23. September 2016 führte es dazu aus, dass bei einer Versetzung in Ausschaffungshaft fraglich sei, wie lange der Be- schwerdeführer den Strafbehörden noch zur Verfügung stehe. Im hier angefochte- nen Entscheid hielt es ferner fest, dass die Frage, ob der Fluchtgefahr allenfalls durch die Überführung in die Ausschaffungshaft wirksam begegnet werden könne, erst bei der Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet den vorinstanzlichen Ausführungen zusammenge- fasst entgegen, dass von einer Flucht oder einem Untertauchen aufgrund der er- warteten Versetzung in Ausschaffungshaft nicht ausgegangen werden dürfe. Fer- ner seien die ihn betreffenden Ermittlungshandlungen abgeschlossen, weshalb seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich sei. Abgesehen davon stünde er im Rahmen der Ausschaffungshaft jederzeit für Einvernahmen zur Verfügung. 4.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz hat. Er ist mazedonischer Staatsangehöriger und hält sich illegal in der Schweiz auf. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in seiner Heimat Mazedonien. Dort soll er eigenen Angaben zufolge ein Haus haben und einen Familienbetrieb führen (Haftantrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2016 [Haftakten ARR 16 250]). Dem Entscheid des Haftgerichts des Kantons Solo- thurn vom 18. Mai 2016 kann ferner entnommen werden (ebenfalls in den Haftak- 5 ten ARR 16 250), dass der Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe ver- büsst haben und ihm bei einer erneuten Verurteilung eine Rückversetzung in den Vollzug drohen soll. Bekannt seien bisher drei verschiedene Identitäten des Be- schwerdeführers. So nenne er sich auch I.________ und verfüge über entspre- chende Ausweisschriften. Mit einer Flucht oder einem Untertauchen müsse mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe gerechnet werden. Da seine Anwesen- heit für das Verfahren und dessen Abschluss zwingend sei, rechtfertige sich eine Inhaftierung wegen Fluchtgefahr. Die Strafbehörden des Kantons Bern haben sich in der Folge diesen Ausführungen angeschlossen. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der versuchten Erpressung wiegt schwer. Ferner wird er sich der Widerhandlung gegen das AuG zu verantwor- ten haben. Dass er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss, ist der- zeit nicht ausgeschlossen und wird von ihm denn auch nicht in Abrede gestellt. Aufgrund dessen und mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse darf davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an eine Aufhebung der Untersuchungshaft untertauchen würde. Aufgrund der über ihn verfügten Ein- reisesperre hat der Beschwerdeführer – wie er zu Recht geltend macht – mit Aus- schaffungshaft zu rechnen. Anders als er aber meint, schliesst eine Versetzung in Ausschaffungshaft die haftrechtliche Fluchtgefahr nicht aus. Wird er nämlich in die Ausschaffungshaft überführt, hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 76 Abs. 4 AuG die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen, so dass er in Kürze nicht mehr in der Schweiz wäre. Wie lan- ge er für die Strafbehörden noch in der Schweiz zur Verfügung stehen würde, wäre somit fraglich. Um die haftrechtlich relevante Fluchtgefahr weiterhin bejahen zu können, ist erforderlich, dass die Strafbehörden überhaupt noch Bedarf an der An- wesenheit des Beschwerdeführers haben. Soweit die Voruntersuchung betreffend ist dazu Folgendes festzuhalten: Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird nach wie vor versucht, die Identität des dritten, bisher unbekannten Tatbeteiligten zu klären. Inwiefern der drit- te Tatbeteiligte noch ermittelt werden kann, verschliesst sich der Beschwerdekam- mer mangels genügender Substantiierung durch die Staatsanwaltschaft. Aktenkun- dig ist, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers seit längerer Zeit beschlag- nahmt worden ist und die Polizei diesbezügliche Auswertungsergebnisse geliefert hat. Inwiefern die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist, begründet die Staats- anwaltschaft nicht näher. Die Voruntersuchung steht kurz vor Abschluss, ausste- hend ist nur noch der Schlussbericht der Polizei, mit dessen Eingang die Staats- anwaltschaft per Ende Oktober gerechnet hat. Dass sich mittlerweile über den Ver- bindungsnachweis zur Rufnummer .________ hinausgehende Ergebnisse aus der Telefonauswertung ergeben hätten, welche Anhaltspunkte auf den Unbekannten liefern könnten, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Gleiches gilt hinsicht- lich der im Verfahren ARR 16 351 ins Recht gelegten Einvernahme von J.________ vom 19. Juli 2016, in welcher diesem gegenüber der Verdacht erhoben worden ist, er könnte der dritter Täter sein (Z. 1034 ff.). Ob sich daraus weitere Er- kenntnisse bezüglich des noch unbekannten Dritten ergeben haben, wird nicht gel- tend gemacht. Hinweise, wonach der unbekannte dritte Tatbeteiligte in Kürze ermit- telt werden könnte, fehlen, so dass die die Notwendigkeit der Anwesenheit des Be- 6 schwerdeführers nicht (mehr) mit Blick auf den dritten Tatbeteiligten begründet werden kann. Ungeachtet dessen werden von der Staatsanwaltschaft andere, noch ausstehende Ermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeiten begründet, die eine Anwesenheit des Be- schwerdeführers notwendig machen. So stellt sie Abklärungen im Zusammenhang mit dem Benutzer der Rufnummer .________ in Aussicht, mit welchem der Be- schwerdeführer Kontakt hatte. Dass daraus weitere Erkenntnisse gewonnen wer- den könnten, kann derzeit noch nicht als ausgeschlossen oder unwahrscheinlich bezeichnet werden. Mit allfälligen Ergebnissen ist der Beschwerdeführer zu kon- frontieren. Ferner sind je nach zwischenzeitlich erfolgten Ergebnissen noch Schlusseinvernahmen und – je nach Anträge, welche im Rahmen der Fristanset- zung gemäss Art. 318 StPO gestellt werden können – Beweisergänzungen durch- zuführen. Davon, dass die Ermittlungen mit Blick auf den Beschwerdeführer abge- schlossen wären, kann somit noch nicht gesprochen werden. Seine Anwesenheit in der Voruntersuchung ist nach wie vor nötig. Mit einer Versetzung in Ausschaf- fungshaft könnte nicht Gewähr geboten werden, dass er für die Strafverfolgungs- behörden auch weiterhin zur Verfügung steht. Mit einer Versetzung in Ausschaf- fungshaft und einer anschliessenden Ausschaffung könnte sich der Beschwerde- führer somit dem Verfahren entziehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. Ob sich der Haftgrund der Fluchtgefahr auch nach Anklageerhebung mit der Not- wendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hauptverfahren rechtferti- gen lässt, wird die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit genau begründen müs- sen. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die zu erwartende Sanktion dem Strafvollzug entziehen könnte. An dieser Stelle kann auf eine eingehende Prüfung dieser Fragen verzichtet werden. 5. Weiter wird die Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr be- gründet. 5.1 Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich nament- lich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aus- sageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren per- sönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdun- kelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfah- rens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 7 5.2 Mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermittlungshand- lungen (Identifikation des dritten Tatbeteiligten und Abklärungen zum Benutzer der fraglichen Rufnummer) bejahte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr. Im Entscheid vom 23. September 2016 kann dazu näher entnommen werden, dass ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerde- führer im Fall seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf seine Mittäter, auf das Opfer und allfällige Beweismittel einwirken und so die Wahrheitsfindung beein- trächtigen könnte. Es sei gerade nicht so, dass alle Personen bereits einvernom- men worden wären, denn ein mutmasslicher Mittäter habe bisher nicht identifiziert werden können. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der unbekannte Täter bisher nicht habe identifiziert werden können. Es sei sehr gut möglich, dass dieser sich bereits ins Ausland abgesetzt habe und daher Absprachemöglichkeiten erheblich einge- schränkt seien. Da er ohnehin in Ausschaffungshaft versetzt werde, werde es ihm faktisch nicht möglich sein, mit anderen Personen in Kontakt zu treten und diese zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken. 5.4 Der Beschwerdeführer verkennt das Haftregime der Ausschaffungshaft. In dieser haben die Inhaftierten die Gelegenheit, mit anderen Personen, insbesondere Aus- senstehenden, Kontakt zu pflegen. Auf diesem Weg sind Kollusionshandlungen somit sehr wohl möglich. Ihm ist aber insoweit beizupflichten, dass das Verfahren weit fortgeschritten ist. In- folge dessen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine pauschale Begründung reicht nicht. Wie bereits ausgeführt, ist für die Beschwerdekammer mangels Substantiierung nicht genügend dargelegt, dass der bisher nicht identifizierte und flüchtige dritte Tatbeteiligte in Kürze ausfindig gemacht werden könnte, zumal sie das Verfahren selber als kurz vor Abschluss der Voruntersuchung bezeichnet. Kollusionshandlungen mit diesem Unbekannten müssen daher als rein theoretischer Natur bezeichnet werden. Zur Begründung von Kollusionsgefahr kann deshalb nicht mehr auf diese Drittperson abgestellt werden. Was das Opfer betrifft, fällt auf, dass dieses parteiöffentlich befragt worden ist und gestützt auf dessen Aussageverhalten nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Aussagen – über die rein theoretische Annahme hinaus – kollusionsge- eignet wären. Dass parteiöffentliche Einvernahmen noch ausstehend oder Aussa- gen anderer Personen besonders kollusionsgefährdet wären, wird nicht geltend gemacht. Somit kann auch auf diese nicht abgestellt werden. Nicht begründet wird ferner, was im Zusammenhang mit den Abklärungen zum Be- nutzer der mazedonischen Rufnummer kollusionsgefährdet sein soll bzw. mit wel- chen Kollusionshandlungen konkret gerechnet werden müsste. Die Staatsanwalt- schaft macht nicht geltend, um rechtshilfeweise Einvernahme des Benutzers ersu- chen zu wollen. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren demnächst abschliessen will, ist mit einer solchen auch nicht zu rechnen. Je- denfalls kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, dieser Frage nach- zugehen. Gestützt auf die Akten kann Kollusionsgefahr demnach nicht bejaht wer- den. 8 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 6.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Haftverlängerungsantrag führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Abschlussbericht der Kantonspolizei per Ende Oktober 2016 erwartet werde, hiernach voraussichtlich Schlusseinvernahmen durchgeführt oder ev. sogar direkt Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werde. Ob der Abschlussbericht der Polizei zwischenzeitlich vorliegt und ob Schlusseinver- nahmen geplant sind, ist nicht bekannt. Ungeachtet dessen steht der Abschluss der Voruntersuchung kurz bevor. Die nun um weitere zwei Monate verlängerte Unter- suchungshaft rückt auch mit Blick auf die bisher ausgestandene Haft (Gesamtdau- er: 7 Monate) nicht in die Nähe der mutmasslich zu erwartenden Strafe. 6.3 Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Ansicht, Ausschaffungshaft stelle im Verhältnis zur Untersuchungshaft eine mildere Massnahme dar. Erstere sei durch- aus geeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen. Damit verkennt er, dass die Aus- schaffungshaft einem anderen Zweck als die Untersuchungshaft dient. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausschaffungsbehörden ihren Auftrag rasch möglichst um- zusetzen haben, wird der Beschwerdeführer den Strafbehörden entzogen. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin K.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 16. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10