SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl., Art. 132 N 2). Eine separate Beiordnung für das Beschwerdeverfahren ist nicht nötig. Somit ist Ziff. 2 der Beschwerdebegehren gegenstandslos. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: