5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 StPO). 5.2 Rechtsanwalt B.________ wurde am 17. August 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt (Vorakten, pag. 1286). Nach der Praxis der bernischen Beschwerdekammer gilt diese Beiordnung – vorbehältlich eines Widerrufs nach Art. 134 Abs. 1 StPO – für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids nach Art. 437 StPO (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl.