Insgesamt erweist sich die Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs und die damit seit acht Monaten verbundene zusätzliche individuelle Härte im Verhältnis zum möglichen Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr verhältnismässig. Ihn weiter gegen seinen Willen in der vorzeitigen stationären Massnahme zu behalten lässt sich in Anbetracht des laufenden Strafverfahrens unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht mehr rechtfertigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dass er eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Sollte die gegenwärtige psychische Verfassung des Beschwerdeführers dennoch eine akute Ei-