Der Freiheitsentzug bringt in diesem konkreten Fall für den Beschwerdeführer seit rund acht Monaten (Antritt der vorzeitigen Massnahme) eine zusätzliche Härte mit sich, was es hier, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, zu seinen Gunsten mit zu berücksichtigen gilt. Insgesamt erweist sich die Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs und die damit seit acht Monaten verbundene zusätzliche individuelle Härte im Verhältnis zum möglichen Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr verhältnismässig.