Zwischenzeitlich wollte er deswegen sogar in Sicherheitshaft nach Bern zurückversetzt werden, was ihm nicht gewährt wurde (siehe den diesbezüglichen Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 269 vom 14. Oktober 2016). Der Freiheitsentzug bringt in diesem konkreten Fall für den Beschwerdeführer seit rund acht Monaten (Antritt der vorzeitigen Massnahme) eine zusätzliche Härte mit sich, was es hier, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, zu seinen Gunsten mit zu berücksichtigen gilt.