Des Weiteren gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeit folgendes zu berücksichtigen: Die vorzeitige stationäre Massnahme des Beschwerdeführers wird aus Platzgründen in S.________, E.________, vollzogen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in einem Kinderheim in T.________, so dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der räumlichen Distanz nicht möglich ist, seinen Sohn in einer gewissen, minimalen Regelmässigkeit zu sehen. Zwischenzeitlich wollte er deswegen sogar in Sicherheitshaft nach Bern zurückversetzt werden, was ihm nicht gewährt wurde (siehe den diesbezüglichen Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 269 vom 14. Oktober 2016).