Es kann auch nicht gesagt werden, dass mit einer Massnahmendauer von deutlich mehr als drei Jahren gerechnet werden müsste. Die Gutachter bezeichneten beim Beschwerdeführer das Rückfallrisiko zwar als hoch, dies allerdings unter der expliziten Hypothese, dass sich die Sachverhalte, wie sie sich den Gutachtern aus den Ermittlungsakten ergaben, auch tatsächlich zugetragen haben (Vorakten, pag. 603, Ziff. 3.1; pag. 1442, Z. 6 ff.). Im Falle eines Freispruchs würde sich die Problematik einer möglichen Überhaft bis zur Fortsetzungsverhandlung Ende Januar 2017 weiter zuspitzen. Des Weiteren gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeit folgendes zu berücksichtigen: