Gegenwärtig ist dem Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren und sieben Monaten die Freiheit entzogen, ohne dass in seinem Fall bisher ein Urteil ergangen wäre. Bis zur Fortsetzungsverhandlung Ende Januar 2017 kommen weitere zwei Monate dazu, was, im Falle einer (aufgrund der vorstehend dargelegten Ausgangslage immerhin reduziert) wahrscheinlichen Verurteilung, in gefährliche Nähe der zu gewärtigen Freiheitsstrafe rückt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass mit einer Massnahmendauer von deutlich mehr als drei Jahren gerechnet werden müsste.