Die Schwere der untersuchten Straftat ist daher eher im unteren Drittel anzusiedeln. Die zu erwartende Freiheitsstrafe, so es denn zu einer vollumfänglichen Verurteilung kommen sollte, dürfte im Bereich von plus/minus drei Jahren zu verorten sein. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen vier Jahre erscheinen eher am oberen Rand des Erwartbaren. Der Tatverdacht kann zwar nach wie vor als bestehend bezeichnet werden, jedoch nicht als besonders stark. Gegenwärtig ist dem Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren und sieben Monaten die Freiheit entzogen, ohne dass in seinem Fall bisher ein Urteil ergangen wäre.