8 Die Vergewaltigung ist ein Delikt mit einem weiten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall lässt sich festhalten, dass die Vorwürfe in einer (komplizierten, psychisch rundum belasteten) Dreieckskonstellation erhoben wurden, also keine wahllosen Opfer betroffen waren und keine besondere Brutalität an den Tag gelegt wurde. Inwieweit die Gegenwehr jeweils ging, ist auch nicht durchwegs klar. Die Schwere der untersuchten Straftat ist daher eher im unteren Drittel anzusiedeln.