Im Falle eines Freispruchs fiele eine Massnahme dahin. Kommt es zu einer Verurteilung, so darf – auch wenn der Beschwerdeführer sich bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und die Anordnung einer stationären Massnahme wahrscheinlich erscheinen mag – nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Freiheitsentzug letztlich in einer angemessenen Relation zur Schwere der abzuklärenden Straftat, zur erwartenden Strafe (respektive Massnahme) sowie zur Stärke des Tatverdachtes stehen muss.