Bezüglich die den Beschwerdeführer betreffenden vier Vorfälle im Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2014 in Q.________ scheint sie etwas zurückgekrebst zu sein, da sie das heute vielleicht nicht so streng sehen würde mit der Vergewaltigung (vorne, Gutachten, S. 23, letzter Satz). Es ist hier nicht die Stelle, um die erhobenen Vorwürfe im einzelnen zu würdigen. Ohne dem Sachurteil vorzugreifen kann allerdings festgehalten werden, dass bei dieser Ausgangslage ein Freispruch durchaus im Rahmen des Denkbaren liegt. Das heisst der Ausgang des Verfahrens ist offen. Im Falle eines Freispruchs fiele eine Massnahme dahin.