_ steht gegenwärtig noch aus, nachdem ein erster Antrag am 7. Juli 2016 vorläufig abgewiesen wurde, mit der Begründung, vorerst das Gutachten über die Privatklägerin abzuwarten. Dem Gutachten lässt sich bei den stationären Aufenthalten Nr. 5 und 6 (S. 14 und 15) jeweils entnehmen, dass sich die Privatklägerin bei Frau lic. phil. R.________, Biel, in Nachsorge begab. Was sie gegenüber ihrer Therapeutin genau ausführte, ist nicht bekannt. Dem Gutachten lässt sich zumindest entnehmen, dass sie die Geschichte mit dem jahrelangen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater mittlerweile zurückgenommen hat und diese Vorwürfe als krankheitsbedingt ansieht (siehe vorne, Gutachten, S. 16 und 31 f.).