Das Gutachten kann somit nur das leisten was es letztlich ist, nämlich eine Aussage über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin und ihren Zustand im Tatzeitraum als auch im Zeitpunkt ihrer Befragungen abzugeben. Und hierzu finden sich in der langen Krankheitsgeschichte, wie vorstehend aufgezeigt, zahlreiche einschlägige Hinweise auf z.B. Realitätsverlust oder «Tendenz zu Schwarz-Weiss-Malerei und anklagender Haltung gegenüber der Umgebung», (krankheitsbedingten) Missbrauchsvorwürfen gegenüber ihrem Vater etc.