Damit ist für den Wahrheitsgehalt der einzelnen Aussagen aber noch wenig gewonnen, denn die Beantwortung der Fragen erfolgte im Gutachten ausdrücklich unter der Prämisse, dass es sich um eine generelle forensischpsychiatrische Begutachtung der Privatklägerin und nicht um ein spezialisiertes Aussagegutachten handle (Bemerkungen, S. 47). Das Gutachten kann somit nur das leisten was es letztlich ist, nämlich eine Aussage über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin und ihren Zustand im Tatzeitraum als auch im Zeitpunkt ihrer Befragungen abzugeben.