7 einträchtigung von Wahrnehmung und Denken zum Zeitpunkt der Einvernahmen geben würde (S. 43, Abs. 1) und auch nicht darauf, dass es zu einer Umdeutung oder Dramatisierung der Handlungen des Beschwerdeführers gekommen sei (S. 44 f.). Damit ist für den Wahrheitsgehalt der einzelnen Aussagen aber noch wenig gewonnen, denn die Beantwortung der Fragen erfolgte im Gutachten ausdrücklich unter der Prämisse, dass es sich um eine generelle forensischpsychiatrische Begutachtung der Privatklägerin und nicht um ein spezialisiertes Aussagegutachten handle (Bemerkungen, S. 47).