Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin während dem gesamten massgeblichen Zeitraum (9. August 2010 bis 8. April 2014) an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) wechselnden Ausmasses mit im Gesamtverlauf zunehmend deutlich hervortretender (affektiver) und psychotischer Symptomatik litt (Gutachten, S. 42). Das Gutachten beantwortet zwar die Fragen dahingehend, dass es bei der Privatklägerin keine konkreten Hinweise auf eine signifikante Be-