Die Angaben des einen Beschuldigten, wonach sie sich selber ausgezogen und dann auch selber wieder angezogen habe, würden zutreffen. Die Staatsanwaltschaft stellte das diesbezügliche Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung am 2. April 2012 ein (Vorakten, pag. 659 unten f.). Im hier interessierenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer blieb sie der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2014 fern, musste sodann für einen erneuten Termin vom 14. Januar 2015 polizeilich vorgeführt werden, wobei sie dann ihre Privatklage gegen den Beschwerdeführer endgültig zurückzog (Vorakten, pag. 509, 510 und 512).