Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss jedoch auch der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. Für die Verneinung von Überhaft genügt der blosse Hinweis darauf nicht, dass freiheitsentziehende Massnahmen auf unbestimmte Dauer ausgesprochen werden, zumal auch eine rechtskräftig ausgefällte sichernde Massnahme in regelmässigen Abständen zu kontrollieren wäre.