4 menvollzuges stellt sich bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer eine besondere Schwierigkeit, da freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit – nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen – angeordnet werden. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann beim vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht von einer bestimmten Dauer der zu erwartenden Sanktion ausgegangen werden. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss jedoch auch der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein.