Wie es sich mit diesem Haftgrund verhält kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Wie nachstehend aufgezeigt wird, trat aufgrund des Zeitablaufs – zwischen abgebrochener Hauptverhandlung Ende Januar 2016 und angesetzter Fortsetzungsverhandlung Ende Januar 2017 liegt ein ganzes, weiteres Jahr Freiheitsentzug, ohne dass ein Urteil in dieser Sache ergangen wäre – eine entscheidende Veränderung ein; die Waage ist bei der Verhältnismässigkeit zugunsten des inhaftierten Beschwerdeführers gekippt: