Eine beantragte Beweismassnahme, die zu einer möglichen weiteren Entlastung des Beschwerdeführers führen könnte steht noch aus (Bericht der nachbehandelnden Therapeutin der Privatklägerin). Zur Wiederholungsgefahr hat sich die Beschwerdekammer bis jetzt noch nicht geäussert. Wie es sich mit diesem Haftgrund verhält kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.