4. Zum dringenden Tatverdacht und zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat sich die Beschwerdekammer bereits in den Beschlüssen BK 15 51 vom 15. März 2015 und BK 16 35 vom 17. Februar 2016 geäussert. Der dringende Tatverdacht hat sich mit den neuen Erkenntnissen nicht weiter erhärtet, sondern es finden sich Ansatzpunkte, die Zweifel an den vorgeworfenen Sachverhalten wecken (siehe nachfolgend). Eine beantragte Beweismassnahme, die zu einer möglichen weiteren Entlastung des Beschwerdeführers führen könnte steht noch aus (Bericht der nachbehandelnden Therapeutin der Privatklägerin).