An dieser Stelle sei die Therapieprognose des gerichtlich bestellten, psychiatrischen Gutachters zu berücksichtigen. Diese habe ergeben, dass bis überhaupt nur wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich der Rückfallgefahr gewonnen werden könnten, mit einer Behandlungsdauer von mindestens ein bis zwei Jahren zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit sieben Monaten im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik D.________. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh und verfehlt, eine Prognose über die Rückfallgefahr oder die Dauer der Massnahme machen zu wollen.