Betreffend die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Dauer führt sie aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in der vorzeitigen Massnahme befinde, Ausgangspunkt nicht die Freiheitsstrafe sei, sondern die voraussichtliche Dauer einer stationären Massnahme. Es gelte daher zu prüfen, ob mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft damit zu rechnen sei, dass deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. An dieser Stelle sei die Therapieprognose des gerichtlich bestellten, psychiatrischen Gutachters zu berücksichtigen.