3 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass sich seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer hinsichtlich Tatverdacht, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr nichts geändert habe und verweist auf die entsprechenden Entscheide. Betreffend die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Dauer führt sie aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in der vorzeitigen Massnahme befinde, Ausgangspunkt nicht die Freiheitsstrafe sei, sondern die voraussichtliche Dauer einer stationären Massnahme.