Der Fortsetzungstermin sei nun auf den 25./26. Januar 2017 festgelegt worden. Aus dieser veränderten Ausgangslage schliesst der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben sei, ebensowenig die bis anhin angenommenen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. Selbst wenn die entsprechenden Haftvoraussetzungen noch gegeben wären, so müsste der Beschwerdeführer aus Verhältnismässigkeitsgründen aus der Haft entlassen werden. Ein vollumfänglicher Freispruch erscheine mittlerweile als sehr wahrscheinlich.