___ erstellte Gutachten des FPD Bern vom 2. September 2016 vor, in welchem die im Arztbericht der H.________ (Klinik) vom 19. Januar 2016 gestellte Diagnose der schizoaffektiven Störung nicht nur bestätigt, sondern auf den ganzen, für das vorliegende Strafverfahren massgeblichen Zeitraum ausgedehnt werde. Zweitens habe die Beiständin des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und der Privatklägerin F.________ einen Bericht zu Handen der KESB