3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 und seiner damaligen Haftbelassung (siehe den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ARR 16 21 vom 27. Januar 2016 sowie den Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 35 vom 17. Februar 2016) habe sich die Ausgangslage wesentlich verändert. Erstens liege nun das über die Privatklägerin F.________ erstellte Gutachten des FPD Bern vom 2. September 2016 vor, in welchem