31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann ein Beschuldigter auch nach dem vorzeitigen Vollzugsantritt jederzeit seine Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191, E. 4.1; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 236). In analoger Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO hat das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch der Vorinstanz zum Entscheid weitergeleitet und dieses hat in sinngemässer Anwendung von Art. 228 StPO (Art. 230 Abs. 5 StPO) entschieden.