2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner der in Art. 222 StPO genannten Haftarten, sondern ihm ist unter dem Titel des vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Freiheit entzogen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art.