Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. November 2016 wurde Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Am 7. November 2016 nahm Staatsanwalt C.________ Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. November 2016 unter Aufrechterhaltung seiner Beschwerdebegehren und -begründung.