Am 10. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte bei der Verfahrensleitung des Regionalgerichts den Antrag, er sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Mit ablehnender Stellungnahme der Verfahrensleitung vom 20. Oktober 2016 wies das Regionalgericht das Gesuch in analoger Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Entscheid weiter. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 26. Oktober 2016 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2016 Beschwerde.