_ eingewiesen, mit Vollzugsbeginn am 31. März 2016. Die am 20. Januar 2016 begonnene Hauptverhandlung wurde gleichentags abgebrochen, da entschieden wurde, über die Privatklägerin F.________ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Akten PEN 15 435 [nachfolgend: Vorakten], Band V, pag. 1501 f.). Die nach Eingang des Gutachtens vom 2. September 2016 im Oktober 2016 geplante Fortsetzungsverhandlung konnte aufgrund gesundheitlicher Probleme der damals zuständigen Gerichtspräsidentin nicht angesetzt werden.