Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 450 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwalt C.________ (BJS 14 9549) Beschwerdegegnerin Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewalti- gung, Drohung und Nötigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2016 (ARR 16 392) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) erhob am 24. Juni 2015 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verge- waltigung, mehrfach begangen, versuchter Vergewaltigung, Drohung und Nötigung. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. Mai 2014 in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft. Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. März 2016 wurde er zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in die geschlossene Station der Klinik D.________ im Kanton E.________ eingewiesen, mit Vollzugs- beginn am 31. März 2016. Die am 20. Januar 2016 begonnene Hauptverhandlung wurde gleichentags abge- brochen, da entschieden wurde, über die Privatklägerin F.________ ein psychiatri- sches Gutachten einzuholen (Akten PEN 15 435 [nachfolgend: Vorakten], Band V, pag. 1501 f.). Die nach Eingang des Gutachtens vom 2. September 2016 im Okto- ber 2016 geplante Fortsetzungsverhandlung konnte aufgrund gesundheitlicher Probleme der damals zuständigen Gerichtspräsidentin nicht angesetzt werden. Nach Zustimmung der Parteien übernahm am 6. Oktober 2016 ein anderer Ge- richtspräsident des betroffenen Regionalgerichts das Verfahren. 1.2 Am 10. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte bei der Verfahrensleitung des Regio- nalgerichts den Antrag, er sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Mass- nahmenvollzug zu entlassen. Mit ablehnender Stellungnahme der Verfahrenslei- tung vom 20. Oktober 2016 wies das Regionalgericht das Gesuch in analoger An- wendung von Art. 230 Abs. 3 StPO an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Entscheid weiter. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 26. Oktober 2016 ab. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2016 Beschwerde. Er stellte die fol- genden Rechtsbegehren (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen): 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Herrn Ge- richtspräsident G.________, vom 26. Oktober 2016, sei aufzuheben und der Beschuldig- te/Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft, bzw. vorzeitigem Massnahmen- vollzug, zu entlassen. 2. Die amtliche Verteidigung sei auf das vorliegende Verfahren auszudehnen. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. November 2016 wurde Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben im Beschwerdeverfahren betraut. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Am 7. November 2016 nahm Staatsanwalt C.________ Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. November 2016 unter Auf- rechterhaltung seiner Beschwerdebegehren und -begründung. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwer- deführer befindet sich in keiner der in Art. 222 StPO genannten Haftarten, sondern ihm ist unter dem Titel des vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Freiheit entzogen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann ein Beschuldigter auch nach dem vorzeitigen Vollzugsantritt jederzeit seine Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191, E. 4.1; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 236). In analoger Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO hat das Regionalge- richt das Haftentlassungsgesuch der Vorinstanz zum Entscheid weitergeleitet und dieses hat in sinngemässer Anwendung von Art. 228 StPO (Art. 230 Abs. 5 StPO) entschieden. Entsprechend müssen, obwohl in Art. 222 StPO nicht explizit ge- nannt, auch abgewiesene Ersuchen um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktio- nenvollzug mit Beschwerde anfechtbar sein (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, N. 3 zu Art. 222, Fussnote 5). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 und seiner damaligen Haftbelassung (siehe den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ARR 16 21 vom 27. Januar 2016 sowie den Be- schluss der Beschwerdekammer BK 16 35 vom 17. Februar 2016) habe sich die Ausgangslage wesentlich verändert. Erstens liege nun das über die Privatklägerin F.________ erstellte Gutachten des FPD Bern vom 2. September 2016 vor, in wel- chem die im Arztbericht der H.________ (Klinik) vom 19. Januar 2016 gestellte Diagnose der schizoaffektiven Störung nicht nur bestätigt, sondern auf den ganzen, für das vorliegende Strafverfahren massgeblichen Zeitraum ausgedehnt werde. Zweitens habe die Beiständin des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und der Privatklägerin F.________ einen Bericht zu Handen der KESB Biel erstellt, dem entnommen werden könne, dass die Privatklägerin F.________ gegenüber ihrer behandelnden Psychotherapeutin die im vorliegenden Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zurückgenommen habe. Drittens habe infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der bisherigen Verfahrensleiterin die auf den 25. und 26. Oktober 2016 angesetzte Fortsetzungsverhandlung abgesagt werden müssen. Der Fortsetzungstermin sei nun auf den 25./26. Januar 2017 festgelegt worden. Aus dieser veränderten Ausgangslage schliesst der Beschwerdeführer zu- sammengefasst, dass der dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben sei, ebenso- wenig die bis anhin angenommenen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsge- fahr. Selbst wenn die entsprechenden Haftvoraussetzungen noch gegeben wären, so müsste der Beschwerdeführer aus Verhältnismässigkeitsgründen aus der Haft entlassen werden. Ein vollumfänglicher Freispruch erscheine mittlerweile als sehr wahrscheinlich. Es könne unter den gegebenen Umständen keineswegs an der bis anhin gestellten Prognose einer Strafe im Bereich von vier Jahren festgehalten werden. Ebenso wenig könne mit einer Massnahme gerechnet werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Fortsetzungsverhandlung erst Ende Januar 2017 stattfin- de, habe sich die Problematik der Überhaft weiter verschärft. 3 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass sich seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer hinsichtlich Tatverdacht, Fluchtge- fahr und Wiederholungsgefahr nichts geändert habe und verweist auf die entspre- chenden Entscheide. Betreffend die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Dauer führt sie aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in der vorzeitigen Massnahme befinde, Ausgangspunkt nicht die Freiheitsstrafe sei, sondern die voraussichtliche Dauer einer stationären Massnahme. Es gelte daher zu prüfen, ob mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft damit zu rechnen sei, dass deren gesamter Vollzug deutlich länger dau- ern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. An dieser Stelle sei die Thera- pieprognose des gerichtlich bestellten, psychiatrischen Gutachters zu berücksichti- gen. Diese habe ergeben, dass bis überhaupt nur wesentliche Erkenntnisse hin- sichtlich der Rückfallgefahr gewonnen werden könnten, mit einer Behandlungsdau- er von mindestens ein bis zwei Jahren zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer be- finde sich seit sieben Monaten im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik D.________. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh und verfehlt, eine Progno- se über die Rückfallgefahr oder die Dauer der Massnahme machen zu wollen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt müsse aber ernsthaft mit dem Vollzug einer freiheitsent- ziehenden Massnahme gerechnet werden, deren Gesamtdauer deutlich über dem bisher vollzogenen und absehbar zu vollziehenden Freiheitsentzug liege. 4. Zum dringenden Tatverdacht und zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat sich die Beschwerdekammer bereits in den Beschlüssen BK 15 51 vom 15. März 2015 und BK 16 35 vom 17. Februar 2016 geäussert. Der dringende Tatverdacht hat sich mit den neuen Erkenntnissen nicht weiter erhärtet, sondern es finden sich Ansatzpunkte, die Zweifel an den vorgeworfenen Sachverhalten wecken (siehe nachfolgend). Eine beantragte Beweismassnahme, die zu einer möglichen weiteren Entlastung des Beschwerdeführers führen könnte steht noch aus (Bericht der nachbehandelnden Therapeutin der Privatklägerin). Zur Wiederholungsgefahr hat sich die Beschwerdekammer bis jetzt noch nicht geäussert. Wie es sich mit diesem Haftgrund verhält kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Wie nachstehend aufgezeigt wird, trat aufgrund des Zeitablaufs – zwischen abge- brochener Hauptverhandlung Ende Januar 2016 und angesetzter Fortsetzungsver- handlung Ende Januar 2017 liegt ein ganzes, weiteres Jahr Freiheitsentzug, ohne dass ein Urteil in dieser Sache ergangen wäre – eine entscheidende Veränderung ein; die Waage ist bei der Verhältnismässigkeit zugunsten des inhaftierten Be- schwerdeführers gekippt: Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechts- kräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkre- ten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2014 vom 5. März 2014 E. 2.2 m.H.). Im Falle des vorzeitigen Massnah- 4 menvollzuges stellt sich bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer eine besondere Schwierigkeit, da freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit – nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen – angeordnet werden. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann beim vorzeitigen Massnah- menvollzug nicht von einer bestimmten Dauer der zu erwartenden Sanktion ausge- gangen werden. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss jedoch auch der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. Für die Verneinung von Überhaft genügt der blosse Hinweis darauf nicht, dass freiheitsentziehende Mass- nahmen auf unbestimmte Dauer ausgesprochen werden, zumal auch eine rechts- kräftig ausgefällte sichernde Massnahme in regelmässigen Abständen zu kontrol- lieren wäre. Bei vorzeitigem stationärem Massnahmenvollzug hat der Haftrichter daher zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer frei- heitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 236). Dieser schwierigen Abschätzung muss vorausgeschickt werden, dass es sich vor- liegend um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, wobei der Aus- gang des Verfahrens gegenwärtig (relativ) weit offen ist. Der Beschwerdekammer ist es im Haftprüfungsverfahren nicht möglich, die einzelnen Aussagen im Detail zu würdigen, sie kann aber in der Gesamtschau Umstände aufgreifen, die Zweifel an den Versionen des Tatgeschehens aufwerfen und diese in ihrer Prognose einbe- ziehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden angeblichen Opfer leiden an psychischen Erkrankungen. Das Opfer I.________ suchte einen Tag nach dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer im J.________ vom 10. März 2011 die Frauen- klinik auf. Diesen Vorfall meldete sie dann allerdings erst am 14. Juli 2011 auf dem Polizeiposten in K.________, im Zusammenhang mit einer anderen Anzeige gegen acht Männer wegen einer Gruppenvergewaltigung, welche sich angeblich zirka vier Monate vor dem Anzeigezeitpunkt in einem Musikraum in der L.________ in M.________ ereignet haben soll. Zwischenzeitlich musste sie sich wegen Suizida- lität in psychiatrische Behandlung begeben. Am 10. Dezember 2011 wurde sie auf- grund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik in N.________ eingewiesen. Nach Abklärung ihrer Einvernahmefähigkeit nahm sie im Januar 2012 die gegen die acht Männer erhobenen Vorwürfe zurück. Es sei zwi- schen ihr und den dort anwesenden Männern nicht zu Geschlechtsverkehr ge- kommen. Was eine Vergewaltigung sei, habe sie bei der Befragung in K.________ nicht gewusst. Die Angaben des einen Beschuldigten, wonach sie sich selber aus- gezogen und dann auch selber wieder angezogen habe, würden zutreffen. Die Staatsanwaltschaft stellte das diesbezügliche Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung am 2. April 2012 ein (Vorakten, pag. 659 unten f.). Im hier interessierenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer blieb sie der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2014 fern, musste sodann für einen erneuten Termin vom 14. Januar 2015 polizeilich vorgeführt werden, wobei sie dann ihre Privatklage gegen den Beschwerdeführer endgültig zurückzog (Vor- akten, pag. 509, 510 und 512). An der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 gab sie zu Protokoll, sie könne sich nicht mehr erinnern, dass das andere Verfahren 5 eingestellt worden sei. Sie wisse auch nicht warum (Vorakten, pag. 1487, Z. 16 f.). Heute sei sie der Meinung, dass es gegen ihren Willen gewesen sei (ibd., Z. 37). Auf Frage, warum sie sich als Privatklägerin aus dem Verfahren gegen den Be- schwerdeführer zurückgezogen habe, führte sie aus: «Für mich war es abgeschlossen. Ich wollte nicht mehr darin herumwühlen. Ich dachte, es nütze mir nichts, wenn er angeklagt werde, ich es aber innerlich noch nicht verarbeitet habe. Angezeigt habe ich ihn, weil Leute, die davon wuss- ten, mir gesagt haben, ich solle ihn anzeigen. Ich wollte es dann auch selber.» (pag. 1488, Z. 15– 19). Die im Verfahren verbliebene Privatklägerin und (Haupt-)Opfer, F.________, blickt auf eine längere psychiatrische Krankheitsgeschichte zurück, in deren Verlauf im- mer wieder stationäre Klinikaufenthalte notwendig waren. Im Rahmen der Begut- achtung erwies sich die Rekonstruktion ihrer Krankheitsgeschichte als «ausseror- dentlich komplex» und erfolgte weitestgehend aktengestützt (Gutachten vom 2. September 2016 [nachfolgend: Gutachten], Vorakten, Band VI, Fasz. Gutachten IRM, S. 33 f., S. 21 unten). Bei Ziff. 1.2 des Gutachtens (S. 8 ff.) unter dem Titel «Ärztliche Berichte/Berichte zu Klinikeinweisungen» finden sich 15 dokumentierte Behandlungen, wovon 9 stationär erfolgten. Im folgenden werden Ausschnitte aus dieser aktenmässig zusammengetragenen Krankheitsgeschichte zitiert: «Im Alter von zirka 23 Jahren sei sie durch einen Cousin vergewaltigt worden (Austrittsbericht Kantonsspital O.________)» (Gutachten, S. 10, vor dem Abschnitt «Psychiatrische Anamnese» aufgeführt, keine näheren Ausführungen dazu). Vom 6. Juli bis 31. Dezember 1998 stationäre Behandlung, Kantonsspital O.________: «Erwähnt werden u.a.: Frau F.________ erlebe sich oft als ohnmächtig; Tendenz zu Schwarz-Weiss-Malerei und anklagender Haltung gegenüber der Umgebung, affektives Anlehnungsbedürfnis, ihr ‹chaotisches Wesen›, Kränk- barkeit, Frustrationsintoleranz, Impulsivität, Tendenz zu Projektion und Externalisierung ihrer Proble- me.» (Gutachten, S. 11). Zur stationären Behandlung vom 4. Juli 2008 bis 29. Au- gust 2008 in der Privatklinik P.________ findet sich der Vermerk: «In Beziehungen ma- che sie sich sehr stark vom Partner abhängig und lasse sich viel zu viel gefallen. Übergriffe ziehe sie richtiggehend an, weshalb es auch bereits zu einer Vergewaltigung durch einen Bekannten gekom- men sei.» (Gutachten, S. 11). 22. März 2010 bis 7. Mai 2010 erster stationärer Auf- enthalt in der H.________ (Klinik): «Keine psychotische Symptomatik, jedoch wahnhaft anmu- tende Äusserungen in Bezug auf eine mögliche Schwangerschaft.» (Gutachten, S. 12). 29. De- zember 2013 bis 17. Februar 2014, vierter stationärer Aufenthalt in der H.________ (Klinik) (anschliessend teilstationär): «Vorlauf: Seit zirka einem Jahr vermehrt depressive mit dazwischen manischen Phasen, in denen sie teilweise den Realitätsbezug verlor. Belastung und Überforderung durch Obsorgesituation des Sohnes und Kontakt zu Ex-Partner. Schädlicher Alkohol- konsum wird erwähnt.» (Gutachten, S. 13). 21. November 2015 bis 8. Dezember 2015, fünfter stationärer Aufenthalt in der H.________ (Klinik): «Zunehmend psychotisches Zu- standsbild mit Verfolgungsideen, religiösem Wahn und Schlafstörungen. Fühlt sich verfolgt von ihrem Bruder, der sie durchs Handy und Kameras beobachten würde. Er sei ein Informatikgenie und könne sich überall reinhacken.» (Gutachten, S. 14). 12. Dezember 2015 bis 4. März 2016, sechste stationäre Behandlung in der H.________ (Klinik) (Wiederaufnahme, nur vier Tage nach letzter Entlassung): «Einweisungsgrund: Psychische Dekompensation. Sie sei in letzter Zeit massiv unter Druck gesetzt worden. Sie wolle ihre Eltern anklagen (wegen Sorgerechts- verweigerung Sohn). Ihr Vater habe ihr Handy manipuliert. Ihr Ex-Partner sei ein Triebtäter der sie und eine andere Frau vergewaltigt habe. Da sie die einzige Anklägerin sei, fühle sie sich von ihm ver- 6 folgt und bedroht. Ihr Bruder habe eine sexuelle Beziehung zu ihrem Ex-Partner. Der Bruder habe spezielle Apps und höre ihre Gespräche ab.» (Gutachten, S. 15). Bei den Angaben der Privatklägerin zu ihrer Familienanamnese und ihren fami- liären Beziehungen lässt sich folgende Passage finden: «Die Explorandin habe ihren Va- ter früher (von 1997 bis August 2015) des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Ihre Anschuldigungen seien jedoch unwahr und krankheitsbedingt gewesen. Dessen sei sie sich im Verlauf der letzten stati- onären Aufnahme in die H.________ (Klinik) bewusst geworden.» (Gutachten, S. 16). Zu den Tatvorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer machte sie u.a. folgende Angaben: «Heute würde sie das vielleicht nicht so streng sehen mit der Vergewaltigung. [...] Nach der Pause bemerkte Frau F.________, sie habe über ihre Aussagen nachgedacht. Sie sei damals schon eine hübschere Frau gewesen. Sinngemäss gab sie an, sie schätze die Effekte der Vorfälle mit A.________ jetzt vielleicht weniger stark ein ‹aus Mangel an Selbstbewusstsein›. Damals sei es ihr nicht so gut gegangen.» (ad Vorfälle im Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2014 in Q.________, Gutachten, S. 23, unten letzter Satz sowie Folgeseite). Zur Frage des Widerstandes gegen die unerwünschten sexuellen Avancen des Be- schwerdeführers zu den angeblichen Tatzeitpunkten lässt sich dem Gutachten ent- nehmen: «[...] dass sie es ihm schon gesagt [habe], dass sie ‹es nicht wolle›, aber es sei ‹bei ihm nicht angekommen›. Mit einem Hauch von Wehmut fügte sie hinzu, heute müsse sie es nicht mehr sagen (lacht kurz), sie sei dick geworden. Aber wenn sie dann wieder abnehme, dann werde sie auch wieder hübsch. [...] Dass sie ins Frauenhaus gehen musste, sei entwürdigend gewesen. Nach Ge- sprächen im Frauenhaus und nachdem sie von der Anzeige der anderen Frau erfahren habe, habe sie die Ereignisse mit A.________ doch als etwas Schlimmeres gesehen.» (Gutachten, S. 26). Betreffend den Entschluss zur Aussage und die Unterstützung im Frauenhaus fin- det sich sodann weiter hinten im Gutachten die folgende Passage: «Die Aussagen ha- be sie gemacht, da A.________ sie wiederholt belästigt und unter Druck gesetzt habe mit der Aufent- haltsbewilligung, damit er nicht ausgeschafft werde. Sie habe Ruhe vor A.________ haben wollen. Sie habe die Aussagen auch gemacht, um der anderen Frau [I.________] zu helfen, ‹aus Frauensoli- darität›. Weil man ihr im Frauenhaus (Biel) gesagt habe, dass die Aussage der Frau dann mehr Ge- wicht habe, so habe sie es zumindest wahrgenommen. Es sei ja auch so gewesen ihr gegenüber.» (Gutachten, S. 32) Dem zweiten Explorationstermin lässt sich entnehmen: «Zu den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs gegenüber ihrem Vater gab sie an, sie habe damals keine Erklärung gehabt, warum ihre Erkrankung immer so komme (Psychose, reduzierte Belastbarkeit, kein normales Leben führen kön- nen). Ein Freund habe ihr gesagt, dies sei sicher, weil sie als Kind sexuell missbraucht worden sei. Das habe ihr eine Antwort gegeben. Zu den Vorwürfen gegen A.________ (Ehemann): A.________ habe sich im Laufe der Zeit ‹gegen Frauen entwickelt›, Frauen hätten für ihn keinen Wert gehabt. A.________ habe wohl nie begriffen, dass er etwas gegen ihren Willen mache (bei den sexuellen Übergriffen; Anm. d. Ref.). Er habe nie nachgefragt.» (Gutachten, S. 31 unten f.). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin während dem gesam- ten massgeblichen Zeitraum (9. August 2010 bis 8. April 2014) an einer schizoaf- fektiven Störung (ICD-10 F25) wechselnden Ausmasses mit im Gesamtverlauf zu- nehmend deutlich hervortretender (affektiver) und psychotischer Symptomatik litt (Gutachten, S. 42). Das Gutachten beantwortet zwar die Fragen dahingehend, dass es bei der Privatklägerin keine konkreten Hinweise auf eine signifikante Be- 7 einträchtigung von Wahrnehmung und Denken zum Zeitpunkt der Einvernahmen geben würde (S. 43, Abs. 1) und auch nicht darauf, dass es zu einer Umdeutung oder Dramatisierung der Handlungen des Beschwerdeführers gekommen sei (S. 44 f.). Damit ist für den Wahrheitsgehalt der einzelnen Aussagen aber noch wenig gewonnen, denn die Beantwortung der Fragen erfolgte im Gutachten aus- drücklich unter der Prämisse, dass es sich um eine generelle forensisch- psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin und nicht um ein spezialisiertes Aussagegutachten handle (Bemerkungen, S. 47). Das Gutachten kann somit nur das leisten was es letztlich ist, nämlich eine Aussage über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin und ihren Zustand im Tatzeitraum als auch im Zeitpunkt ihrer Be- fragungen abzugeben. Und hierzu finden sich in der langen Krankheitsgeschichte, wie vorstehend aufgezeigt, zahlreiche einschlägige Hinweise auf z.B. Realitätsver- lust oder «Tendenz zu Schwarz-Weiss-Malerei und anklagender Haltung gegenü- ber der Umgebung», (krankheitsbedingten) Missbrauchsvorwürfen gegenüber ih- rem Vater etc. Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Akten bestünden Hinweise, dass die Pri- vatklägerin gegenüber ihrer behandelnden Psychotherapeutin, Frau R.________, die im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vor- würfe zurückgenommen habe. Ein diesbezüglicher Beweisantrag auf Einholung ei- nes Berichts bei Frau R.________ steht gegenwärtig noch aus, nachdem ein erster Antrag am 7. Juli 2016 vorläufig abgewiesen wurde, mit der Begründung, vorerst das Gutachten über die Privatklägerin abzuwarten. Dem Gutachten lässt sich bei den stationären Aufenthalten Nr. 5 und 6 (S. 14 und 15) jeweils entnehmen, dass sich die Privatklägerin bei Frau lic. phil. R.________, Biel, in Nachsorge begab. Was sie gegenüber ihrer Therapeutin genau ausführte, ist nicht bekannt. Dem Gut- achten lässt sich zumindest entnehmen, dass sie die Geschichte mit dem jahrelan- gen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater mittlerweile zurückgenommen hat und diese Vorwürfe als krankheitsbedingt ansieht (siehe vorne, Gutachten, S. 16 und 31 f.). Wie es sich mit den Vorwürfen gegenüber ihrem Bruder verhält, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Bezüglich die den Beschwerdeführer betreffen- den vier Vorfälle im Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2014 in Q.________ scheint sie etwas zurückgekrebst zu sein, da sie das heute vielleicht nicht so streng sehen würde mit der Vergewaltigung (vorne, Gutachten, S. 23, letz- ter Satz). Es ist hier nicht die Stelle, um die erhobenen Vorwürfe im einzelnen zu würdigen. Ohne dem Sachurteil vorzugreifen kann allerdings festgehalten werden, dass bei dieser Ausgangslage ein Freispruch durchaus im Rahmen des Denkbaren liegt. Das heisst der Ausgang des Verfahrens ist offen. Im Falle eines Freispruchs fiele eine Massnahme dahin. Kommt es zu einer Verur- teilung, so darf – auch wenn der Beschwerdeführer sich bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und die Anordnung einer stationären Massnahme wahrscheinlich erscheinen mag – nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Freiheitsentzug letztlich in einer angemessenen Relation zur Schwere der abzu- klärenden Straftat, zur erwartenden Strafe (respektive Massnahme) sowie zur Stär- ke des Tatverdachtes stehen muss. 8 Die Vergewaltigung ist ein Delikt mit einem weiten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall lässt sich festhalten, dass die Vorwürfe in einer (komplizierten, psychisch rundum belasteten) Dreieckskonstellation erhoben wurden, also keine wahllosen Opfer betroffen waren und keine besondere Brutalität an den Tag gelegt wurde. Inwieweit die Gegenwehr jeweils ging, ist auch nicht durchwegs klar. Die Schwere der untersuchten Straftat ist daher eher im unteren Drittel anzusiedeln. Die zu erwartende Freiheitsstrafe, so es denn zu einer vollumfänglichen Verurteilung kommen sollte, dürfte im Bereich von plus/minus drei Jahren zu verorten sein. Die von der Staatsanwaltschaft auf- geworfenen vier Jahre erscheinen eher am oberen Rand des Erwartbaren. Der Tatverdacht kann zwar nach wie vor als bestehend bezeichnet werden, jedoch nicht als besonders stark. Gegenwärtig ist dem Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren und sieben Mo- naten die Freiheit entzogen, ohne dass in seinem Fall bisher ein Urteil ergangen wäre. Bis zur Fortsetzungsverhandlung Ende Januar 2017 kommen weitere zwei Monate dazu, was, im Falle einer (aufgrund der vorstehend dargelegten Ausgangs- lage immerhin reduziert) wahrscheinlichen Verurteilung, in gefährliche Nähe der zu gewärtigen Freiheitsstrafe rückt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass mit einer Massnahmendauer von deutlich mehr als drei Jahren gerechnet werden müsste. Die Gutachter bezeichneten beim Beschwerdeführer das Rückfallrisiko zwar als hoch, dies allerdings unter der expliziten Hypothese, dass sich die Sachverhalte, wie sie sich den Gutachtern aus den Ermittlungsakten ergaben, auch tatsächlich zugetragen haben (Vorakten, pag. 603, Ziff. 3.1; pag. 1442, Z. 6 ff.). Im Falle eines Freispruchs würde sich die Problematik einer möglichen Überhaft bis zur Fortset- zungsverhandlung Ende Januar 2017 weiter zuspitzen. Des Weiteren gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeit folgendes zu berücksichtigen: Die vorzeitige sta- tionäre Massnahme des Beschwerdeführers wird aus Platzgründen in S.________, E.________, vollzogen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in einem Kinder- heim in T.________, so dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der räumlichen Distanz nicht möglich ist, seinen Sohn in einer gewissen, minimalen Regelmässig- keit zu sehen. Zwischenzeitlich wollte er deswegen sogar in Sicherheitshaft nach Bern zurückversetzt werden, was ihm nicht gewährt wurde (siehe den diesbezügli- chen Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 269 vom 14. Oktober 2016). Der Freiheitsentzug bringt in diesem konkreten Fall für den Beschwerdeführer seit rund acht Monaten (Antritt der vorzeitigen Massnahme) eine zusätzliche Härte mit sich, was es hier, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit im engeren Sinn, zu seinen Gunsten mit zu berücksichtigen gilt. Insgesamt erweist sich die Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs und die damit seit acht Monaten verbundene zusätzliche individuelle Härte im Verhältnis zum möglichen Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr verhältnismässig. Ihn wei- ter gegen seinen Willen in der vorzeitigen stationären Massnahme zu behalten lässt sich in Anbetracht des laufenden Strafverfahrens unter Verhältnismässig- keitsgesichtspunkten nicht mehr rechtfertigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dass er eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Sollte die ge- genwärtige psychische Verfassung des Beschwerdeführers dennoch eine akute Ei- 9 gen- oder Fremdgefährdung mit sich bringen, müsste ihm über kindes- und er- wachsenenschutzrechtliche Massnahmen die Freiheit entzogen werden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerde- führer ist aus der vorzeitigen stationären Massnahme zu entlassen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 StPO). 5.2 Rechtsanwalt B.________ wurde am 17. August 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt (Vorakten, pag. 1286). Nach der Praxis der bernischen Beschwerdekammer gilt diese Beiordnung – vorbehältlich eines Widerrufs nach Art. 134 Abs. 1 StPO – für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids nach Art. 437 StPO (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekam- mer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl., Art. 132 N 2). Eine separate Beiordnung für das Beschwerdeverfahren ist nicht nötig. Somit ist Ziff. 2 der Beschwerdebegehren gegenstandslos. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerde- verfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 16 392 vom 26. Oktober 2016 wird aufge- hoben. 2. Der Beschwerdeführer wird aus dem vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdever- fahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident U.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - der Klinik D.________, S.________ - dem Migrationsdienst des Kantons Bern, Amt für Migration und Personenstand, Dienstbereich Asyl und Rückkehr (vorab per Fax) - dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug - der Privatklägerin, v.d. Rechtsanwalt V.________ - I.________ (nur Dispositiv) Bern, 25. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12