Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens über den Verbleib der nachträglichen schriftlichen Anordnung der Blutentnahme erkundigt und die Staatsanwaltschaft hat bereits am 20. August 2016 die schriftliche Verfügung in Aussicht gestellt. Das Nichtvorliegen der schriftlichen Verfügung (Anfechtungsobjekt) erschwerte somit deren Anfechtung und es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Ausbleiben bzw. die späte Verurkundung der Verfügung nicht erneut bei der betroffenen Behörde, sondern bei der Beschwerdeinstanz rügt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge vom Kanton Bern zu tragen.