4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indessen, von einer Kostenauferlage an den Beschwerdeführer abzusehen. Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens über den Verbleib der nachträglichen schriftlichen Anordnung der Blutentnahme erkundigt und die Staatsanwaltschaft hat bereits am 20. August 2016 die schriftliche Verfügung in Aussicht gestellt.