Dies hat der Beschwerdeführer sodann am 9. November 2016 mit seinem «Gesuch um Aus-den- Akten-Weisen» auch getan. Die Verfahrensleitung hat, wie ausgeführt, im hängigen Einspracheverfahren die Staatsanwaltschaft inne. Diese hat bisher – in Absprache mit dem Beschwerdeführer – noch nicht über das Leistungsbegehren verfügt. Somit fehlt es einerseits an einer anfechtbaren Verfügung, welche mittels Beschwerde angefochten werden könnte und andererseits besteht bei dieser Ausgangslage auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit.