Dem Beschwerdeführer fehlt es daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse sind nicht gegeben. 3.2 Soweit die Beschwerde den Antrag auf Entfernung der Verfügung aus den Akten betrifft ist festzuhalten, dass dieser – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots – jederzeit bei der Verfahrensleitung gestellt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer sodann am 9. November 2016 mit seinem «Gesuch um Aus-den- Akten-Weisen» auch getan.