Davon hat der Beschwerdeführer denn auch Gebrauch gemacht. Im hängigen Einspracheverfahren hat die Staatsanwaltschaft nun die Möglichkeit, entweder auf den Strafbefehl zurückzukommen und die Anträge des Beschwerdeführers zu prüfen, oder – sofern sie am Strafbefehl festzuhalten gedenkt – die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen. Auf Einsprache hin werden die gestellten Anträge des Beschwerdeführers somit einer Beurteilung zugeführt. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.