3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erliess am 28. September 2016 den hier interessierenden Strafbefehl. Da der Strafbefehl hinsichtlich der getroffenen Anordnungen von Zwangsmassnahmen und der Verwertbarkeit von Beweismitteln keiner Begründung bedarf, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft (implizit) die Anträge des Beschwerdeführers bereits geprüft und verworfen hat. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.