29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Da die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass des Strafbefehles die Vollständigkeit der Akten nicht geprüft habe, es nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sei, die Staatsanwaltschaft auf die Unvollständigkeit der Akten hinzuweisen und der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auf die Vollständigkeit der Akten habe vertrauen dürfen, habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verletzt. 2.5