Dies umso mehr, als nach Art. 352 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft nur dann zum Erlass eines Strafbefehls ermächtigt werde, wenn der Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei, was auch die Prüfung allfälliger Prozessvoraussetzungen bzw. die Verwertbarkeit von Beweismitteln umfasse. Für das Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls fänden insbesondere die Vorschriften über die Beweismittel und Zwangsmassnahmen Anwendung. Bei den Normen, welche die Voraussetzungen für das Ergreifen von Zwangsmassnahmen regeln, handle es sich um Gültigkeitsvorschriften i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO, weshalb die Verfügung aus dem Recht zu weisen sei.