241 Abs. 1 StPO habe die nachträgliche schriftliche Anordnung einer Blutentnahme zwingend und rasch zu erfolgen. Bei einer Zustellung mehr als zwei Monate nach der mündlichen Anordnung, nach Erlass des Strafbefehls bzw. nach Ablauf der Einsprachefrist und erst auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin, könne nicht mehr von «rasch» die Rede sein. Dies umso mehr, als nach Art. 352 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft nur dann zum Erlass eines Strafbefehls ermächtigt werde, wenn der Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei, was auch die Prüfung allfälliger Prozessvoraussetzungen bzw. die Verwertbarkeit von Beweismitteln umfasse.