2.4 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst die Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 5 und Art. 241 StPO, Art. 9 und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Nach der Auslegung von Art. 241 Abs. 1 StPO habe die nachträgliche schriftliche Anordnung einer Blutentnahme zwingend und rasch zu erfolgen.