Nach gewährter Akteneinsicht erkundigte sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 nach dem Verbleib der schriftlichen Verfügung der Blutentnahme, da sich diese nicht in den Akten befinde. Die schriftliche Anordnung der Blutentnahme wurde zuhanden des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft nachträglich verurkundet. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung BM 16 38425 vom 10. August 2016, 17.35 Uhr (verurkundet am 17. Oktober 2016) sei für nichtig zu erklären, evtl. sei die Verfügung aufzuheben.