Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 2‘700.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 verurteilt. Gegen den ergangenen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 Einsprache. 1.3 Nach gewährter Akteneinsicht erkundigte sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 nach dem Verbleib der schriftlichen Verfügung der Blutentnahme, da sich diese nicht in den Akten befinde.